§ 1 Geltungsbereich
(1) Leistungen, Anfertigungen, Lieferungen und Angebote der Treppenideal e. K. (Treppenideal) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn diesen nicht gesondert widersprochen wird. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn ihrer Geltung schriftlich durch die Treppenideal zugestimmt wird.
(2) Diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern, als auch gegenüber Verbrauchern.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote der Treppenideal sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Treppenideal ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. Dieses muss dem Besteller zeitnah mitgeteilt werden. Der Treppenideal bleibt es frei mit anderen, von ihr ausgesuchten, Meisterbetrieben zusammen zu arbeiten.
(3) Leistungen, Anfertigungen, Lieferungen und Montage der Treppenideal sind entgeltpflichtig.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen oder dergleichen, behält sich die Treppenideal das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Treppenideal erteilt dem Besteller die schriftliche Zustimmung. Soweit es nicht zu einem Vertragsabschluss mit der Treppenideal kommt, hat der Besteller diese Unterlagen unverzüglich an die Treppenideal zurückzusenden.
§ 4 Preise
(1) Als Preise sind diejenigen maßgebend, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben werden. Zusätzliche Leistungen, Anfertigungen, Lieferungen und Montagen werden gesondert berechnet.
(2) Sofern keine Festpreisabrede zwischen den Parteien getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Fristen
(1) Sofern schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Liefertermine und -fristen stets unverbindlich. Alle Liefertermine stehen unter der Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und Ereignissen, die die Lieferung für Treppenideal selbst wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder dergleichen, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, hat Treppenideal auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen ausschließlich nach den Vorgaben des § 12 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vertreten.
(3) Befindet sich der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungs- bzw. Vertragspflichten in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls um diesen entsprechenden Zeitraum.
(4) Die Treppenideal ist gegenüber Bestellern, die zugleich Unternehmer sind, berechtigt, die Anfertigung, Lieferung bzw. Montage um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(5) Die Treppenideal ist gegenüber Bestellern, die zugleich Unternehmer sind, berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Es ist zulässig, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen. Diese gelten bei Lieferverträgen als selbstständige Leistungen.
§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung von Waren an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Dieses gilt auch, wenn Treppenideal die Versendung selbst durchführt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Treppenideal behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Besteller ist sodann verpflichtet, Auskunft zum Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu erteilen.
(2) Der Besteller ist, so lange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sollten Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sein, muss er diese auf eigene Kosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit durchführen.
(3) Der Besteller darf über Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, in keiner Weise verfügen, insbesondere darf er die Ware nicht verpfänden, belasten oder sie in anderer Weise Dritten überlassen.
§ 8 Zahlung
(1) Zahlungen können auch bei einer anders lautenden Tilgungsbestimmung des Bestellers auf die älteste fällige Rechnung verrechnet werden.
(2) Für die Treppenideal besteht bei Zahlungsverzug des Bestellers, der zugleich Unternehmer ist, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Treppenideal besteht bei Zahlungsverzug des Bestellers, der zugleich Verbraucher ist, das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Treppenideal diesen zuvor erfolglos gemahnt hat. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware unverzüglich an die Treppenideal zu übergeben.
(3) Die Treppenideal kann die gesamte Restschuld fällig stellen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft verletzt oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen. In diesen Fällen ist Treppenideal berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und/ oder Anfertigungen zurückzubehalten bzw. nicht auszuführen und Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen.
§ 9 Annahmeverzug, Annahmeverweigerung
(1) Gegenstände, an denen eine Wartung durchzuführen ist, sind Treppenideal zur Verfügung zu stellen. Falls eine Zurverfügungstellung nicht rechtzeitig erfolgt, kommt der Besteller in Annahmeverzug.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Treppenideal berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe gar nicht oder zumindest mit geringerer Höhe entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(3) Bei Annahmeverzug der Ware durch den Besteller kann Treppenideal für diese Dauer die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers einlagern. Die Nutzung von Subunternehmern ist hierbei zulässig.
(4) Bei Annahmeverweigerung der Ware oder Leistung durch den Besteller, kann Treppenideal ihm eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Hat er innerhalb dieser Frist die Ware nicht abgenommen, so ist Treppenideal berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistungserbringung zu verlangen. Als Schadensersatz können ohne Nachweis 10% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer oder der Ersatz des effektiv entstandenen Schadens gefordert werden. Kann der Besteller einen wesentlich geringeren Schaden als die 10% des Kaufpreises nachweisen, gilt diese Pauschale nicht. Einen Schadensersatz von mehr als 10 % kann Treppenideal mit Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller, der zugleich Unternehmer ist, nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Dem Besteller, der zugleich Verbraucher ist, steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Treppenideal ist der Besteller, der zugleich Verbraucher ist, auch berechtigt, wenn er Mangelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller, der zugleich Verbraucher ist, nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
(1) Rechte des Bestellers, der zugleich Unternehmer ist, wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
(2) Bei Sachen, die nicht durch Treppenideal hergestellt wurden, werden sämtliche Ansprüche wegen Mängeln an den Besteller abgetreten, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer dieser Sachen bestehen. Treppenideal leistet nur Gewähr, soweit der Hersteller oder Verkäufer die Haftung für Mängel außergerichtlich verweigert, verzögert oder von einer Gegenleistung abhängig macht. Einer gerichtlichen Verfolgung gegen Hersteller oder den Verkäufer seitens des Bestellers bedarf es nicht.
Bei Bestellern, die zugleich Unternehmer sind, ist die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treppenideal von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers oder Verkäufers abhängig.
(3) Die Treppenideal kann einen Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beseitigen. Beim zweiten Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Preis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen liegt erst dann vor, wenn ausreichend Gelegenheit zur Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache gegeben wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie durch Treppenideal verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Dem Besteller steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.
(4) Ansprüche wegen Mängeln, sofern sie nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. ab Abnahme. Dieser Absatz gilt nur für Besteller, die Unternehmer sind.
(5) Eine unberechtigte Mängelrüge des Bestellers, bei der das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt wurde, berechtigt Treppenideal, die entstandenen Kosten vom Besteller zurück zu verlangen.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die festgestellten Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen. Falls vorhanden, sind Modell- und Seriennummer der Ware sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer anzugeben. Der Besteller ist weiterhin verpflichtet, Treppenideal den ungehinderten Zugang zu der mangelhaften Ware zu gewähren.
§ 12 Haftung
(1) Die Treppenideal haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall besteht Haftung jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(2) Die Treppenideal haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(4) Die Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 13 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen gegen Treppenideal an Dritte ist ausgeschlossen, sofern sich Treppenideal der Abtretung nicht einverstanden erklärt hat. Ein Einverständnis gilt nur für den Einzelfall.
§ 14 Gerichtsstand, Schriftformerfordernis, salvatorische Klausel
(1) Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Oldenburg.
(2) Vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
(3) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung berührt die Wirksamkeit des jeweiligen Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.